Die Stadt Osterholz-Scharmbeck bezuschusst Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Osterholz-
Scharmbeck Innenstadt“ mit Städtebauförderungsmitteln.
Zur Erreichung der Sanierungsziele ist sowohl das Engagement der öffentlichen Hand als auch der privaten Eigentümer/-innen notwendig. Die Instandsetzung und Sanierung des Gebäudebestands, die Weiterentwicklung des Stadtbildes und die Aktivierung von leerstehenden Gebäuden sollen vorangetrieben werden.
Für die Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist der Erlass einer Modernisierungsrichtlinie (MOD-RL) erforderlich. Die Modernisierungsrichtlinie regelt die förderfähigen Maßnahmen i.S. von § 177 BauGB, die Fördergrundsätze, Fördersatz und Förderhöhe, das Antragsverfahren und die förderrechtliche Abwicklung. Auch sind bei der Durchführung einer Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme gestalterische Grundsätze zu beachten.
Mit der vorliegenden Modernisierungsrichtlinie soll die Förderung von Bau- und Ordnungsmaßnahmen an privaten Gebäuden geregelt werden. Die Modernisierungsrichtlinie soll unterstützend wirken, um die Sanierungsziele der Stadt im Sanierungsgebiet Innenstadt zu erreichen. Es gilt insbesondere einen Anreiz zu schaffen, um private Eigentümer/innen für private Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu mobilisieren.
Bei kleinteiliger Modernisierung/ Instandsetzung der vom öffentlichen Raum aus sichtbaren Gebäudeteile (Fassade, Fenster/ Türen, Dach) sowie bei energetischer Modernisierung beträgt der Zuschuss max. 30 % der zuwendungsfähigen Kosten und höchstens 38.000,00 €.
Wichtig:
- Einen Rechtsanspruch auf Fördermittel gibt es nicht.
- Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn entsprechende Budgetmittel zur Verfügung stehen.
- Für geplante Maßnahmen gilt, dass diese frühzeitig mit der Stadt Osterholz-Scharmbeck abgestimmt werden müssen - denn vor Maßnahmenbeginn ist ein sogenannter Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag abzuschließen.
Nachfolgendes Schaubild soll eine Hilfestellung bei Interesse an Fördergeldern bieten (zum vergrößern bitte anklicken).

Steuerliche Sonderabschreibung: Alle Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet können steuerliche Vorteile in Form erhöhter Absetzungen geltend machen. Sie haben die Möglichkeit, nach dem Einkommenssteuergesetz (§§ 7h, 10f und 11a) Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich sonderabzuschreiben.
Modernisierungsrichtline Innenstadt 1. Änderung