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zinsloses Darlehen nach § 3 Familienpflegezeitgesetz Gewährung

Allgemeine Informationen

Sie haben für die Zeit, in der Sie nahe Angehörige pflegen, Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Das Darlehen:

  • soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, der Ihnen durch die Reduzierung, bzw. den Wegfall, des Erwerbseinkommens entsteht,
  • wird in monatlichen Raten ausgezahlt,
  • muss nach dem Ende der Freistellung wieder in Raten zurückgezahlt werden,
  • wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt.

Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettogehältern vor und während der Familienpflegezeit, bzw. der Pflegezeit, gewährt.

Maßgeblich für die Berechnung des pauschalierten monatlichen Nettoentgeltes vor der Freistellung ist das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Sachbezügen, die in den letzten 12 Monaten gezahlt wurden. Einmalzahlungen und sonstige Bezüge (wie z.B. Urlaubsgelder oder Prämien) werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Auch bei einer vollständigen Freistellung während der Pflegezeit wird bei der Berechnung des Darlehens von einer fiktiven Erwerbstätigkeit von 15 Stunden ausgegangen. Daher ersetzt das Darlehen maximal die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Pflegezeit und dem fiktiven Einkommen aus 15 Wochenstunden.

Die Darlehensraten werden zu Beginn jeweils für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, auf das angegebene Konto überwiesen.

Sie haben die Möglichkeit, auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – zu beantragen. Sie haben das Darlehen vorrangig vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei der Berechnung von Sozialleistungen wird Ihnen ein gewährtes  Darlehen immer als Einkommen angerechnet.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

An wen muss ich mich wenden?

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Zuständige Stelle

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen,
  • Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers der letzten 12 Monate mit Angabe der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenstunden,
  • schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.
Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein rückwirkender Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung einer Familienpflegezeit gestellt wird, andernfalls gilt der Antrag ab Beginn des Monats der Antragstellung.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

 . 

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - Referat 407 VCard
Sibille-Hartmann-Str. 2
50969 Köln, Stadt
Telefon: +49 2213673-0
Telefax: +49 2213673-4661
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­baf­za.­de/
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