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Unterhaltsvorschuss

Allgemeine Informationen

Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.

Die Höhe der Leistung beträgt ab dem 01.01.2025

  1. Altersstufe (0-5 Jahre) = monatlich 227 Euro
  2. Altersstufe (6-11 Jahre) = monatlich 299 Euro
  3. Altersstufe (12-17 Jahre) = monatlich 394 Euro

Unterhaltsvorschussleistungen werden nur auf Antrag des alleinstehenden Elternteils gewährt. Ist der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, verheiratet, besteht kein Anspruch, auch wenn der Ehegatte nicht Elternteil des Kindes ist. 

Verfahrensablauf

Sollten Sie unsere Unterstützung benötigen, dann rufen Sie uns gerne in unseren telefonischen Sprechzeiten an:

Montag 10 - 12 Uhr
Dienstag 14 - 16 Uhr
Donnerstag 10 - 12 Uhr

 

Alternativ können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer schreiben, wir melden uns dann bei Ihnen.

An wen muss ich mich wenden?

An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Kopie des Personalausweises des alleinerziehenden Elternteils (bitte beachten Sie den Datenschutzhinweis zum Personalausweis)
  • bei ausländischen Kindern: Ausweis bzw. Aufenthaltserlaubnis des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft der Wohnortgemeinde des Antragstellers/der Antragstellerin und des Kindes (max. 3 Monate alt)
  • bei Kindern nicht verheirateter Eltern: Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
  • Angaben zum anderen Elternteil
  • ggf. Nachweis über Halbwaisenrente
  • ggf. Nachweis über Unterhaltszahlungen

Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren zusätzlich

  • Vordruck: „Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren“
  • ggf. aktueller vollständiger Bescheid über die SGB II-Leistungen vom Jobcenter

Für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren zusätzlich

  • aktuelle Schulbescheinigung (bei Besuch einer allgemeinbildenden Schule)
  • nach Beendigung des Schulbesuchs Nachweise über eigenes Einkommen des Kindes aus Vermögen und zumutbarer Arbeit (z. B. bei Ausbildung den Ausbildungsvertrag und Gehaltsabrechnungen)

Sofern vorhanden sind ebenfalls vorzulegen:

  • Unterhaltstitel (Urkunden, Beschlüsse o. ä.), aus denen sich die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteiles ergibt
  • Schriftverkehr der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes über das Getrenntleben
  • Nachweise über Aufwendungen, die der andere Elternteil zahlt
  • Scheidungsurteil

Sofern noch keine Vaterschaftsfeststellung erfolgt ist und kein Unterhaltstitel vorliegt, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, auf deren Erlass hinzuwirken. Hier ist das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft oder seiner Beratungs- und Unterstützungsarbeit behilflich. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gewährt.

Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Unterhaltsvorschuss wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eingegangen ist.

Was sollte ich noch wissen?

Auch wenn Unterhaltsvorschuss geleistet wird, bleibt der andere Elternteil (bei dem das Kind nicht lebt) verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Zeitgleich mit dem Bewilligungsbescheid wird der Anspruch kraft Gesetz auf das Land Niedersachsen übergeleitet. Die Heranziehungsstelle des Landkreises Osterholz wird intensiv versuchen, diesen Anspruch durchzusetzen.


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
Frau Baugatz (Buchstaben A-J)Standort anzeigen
JugendamtSachgebiet Verwaltung und Recht, Vormundschaften, Pflegschaften
Kreishaus I, Nebengebäude
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2637
Telefax: 04791 930-112637
E-Mail:
Frau Zichner (Buchstaben K-Z)Standort anzeigen
JugendamtSachgebiet Verwaltung und Recht, Vormundschaften, Pflegschaften
Kreishaus I, Nebengebäude
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2636
Telefax: 04791 930-112636
E-Mail:
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