Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) trat zum 01. Juli 2017 in Kraft.
Wesentliche Elemente des Gesetzes sind
- Die gesundheitliche Beratung von Prostituierten,
- die Anmeldepflicht für Prostituierte,
- die einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb des Prostitutionsgewerbes.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch das Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz. Für die Anmelde- und Erlaubnispflichten ist das Ordnungsamt zuständig.
Eine Anmeldepflicht ist vorgesehen für alle, die eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt erbringen. Wenn Sie dieser Tätigkeit nachgehen, sind Sie Prostituierte im Sinne dieses Gesetzes.
Sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Hierunter fallen alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt inklusive sexualvezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt.
Unter Entgelt ist ein Geldbetrag oder jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung zu verstehen.
Vorführungen mit vornehmlich darstellerischem Charakter, bei denen keine der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist, fallen nicht hierunter. Diese Personen müssen sich nicht anmelden.
