Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt und der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sind bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Kirchenein- und -austritt
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit für den Kirchenaustritt liegt beim Standesamt der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Möchten Sie in eine Kirche eintreten, wenden Sie sich bitte an das Büro der Kirchengemeinde an Ihrem Wohnort.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
- :30,00 EUR
Kirchenaustritt
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Ansprechpartner/in
| Standesamt Osterholz-Scharmbeck | |
| Rathaus Stadt Osterholz-Scharmbeck Rathausstraße 1 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 17263 Telefax: 04791 17341 Homepage: https://www.osterholz-scharmbeck.de | Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
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