Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.
Hilfe zur Pflege - ambulant
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Auskünfte erteilt das zuständige Sozialamt Ihrer Wohnortgemeinde.
Voraussetzungen
Vorliegen eines Pflegegrades
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Kapitel Sieben Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Was sollte ich noch wissen?
Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
Ansprechpartner/in für die Kommune Stadt Osterholz-Scharmbeck
| Frau Remmert | |
| Rathaus Stadt Osterholz-Scharmbeck, Zimmer 166 // UG Rathausstraße 1 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 17-245 Telefax: 04791 17-44245 E-Mail: remmert@osterholz-scharmbeck.de | |