Inhaltsbereich der Seite

 

Heimbetreuung

Allgemeine Informationen

Personen, die aufgrund vorliegender Pflegebedürftigkeit nicht mehr im häuslichen Bereich betreut werden können und deshalb in einem Pflegeheim aufgenommen werden müssen, können beim Landkreis Osterholz unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfen beantragen, wenn die Leistungen der Pflegekasse sowie die eigenen Einkünfte oder vorhandenes Vermögen zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichen.

Die Heimaufsicht des Landkreises berät Sie in allen Fragen des Leistungsangebotes einzelner Alten- und Pflegeheime.

An wen muss ich mich wenden?

Bei weiteren Fragen zur Hilfegewährung sind Ihnen die Mitarbeiterinnen des Sozialamtes des Landkreises Osterholz gern behilflich.

In Fragen der Heimaufsicht wenden Sie sich bitte an Frau Bickschlag oder Herrn Kröning.

Welche Unterlagen werden benötigt?

nicht angegeben

Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Die Hilfe muss vor einer Heimaufnahme beim Landkreis  beantragt werden.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII)

Heimgesetz

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Pflegebedürftigkeit

Nach dem Pflegeversicherungsgesetz haben die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden, grundsätzlich die Pflicht, Versicherte und deren Angehörige in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen zu unterrichten und zu beraten (§ 7 Sozialgesetzbuch XI). Im Bedarfsfall sollte deshalb zunächst ein Gespräch mit der zuständigen Pflegekasse geführt werden.

Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) festgestellt. Bei Einstufung in einen Pflegegrad können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI in Anspruch genommen werden. Folgende Leistungen können auf Antrag entsprechend der Einstufung von der Pflegekasse gezahlt werden.

Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben Personen, die versichert sind und mindestens in den Pflegegrad eingestuft werden.

Die Leistung der Pflegeversicherung bei Heimunterbringung beträgt ab dem 1. Januar 2025.

im Pflegegrad 2    805 €
im Pflegegrad 3 1.319 €
im Pflegegrad 4 1.855 €
im Pflegegrad 5 2.096 €

 

 

 


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
Sachgebiet Sozialhilfe in EinrichtungenStandort anzeigen
SozialamtOsterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2337
Telefax: 04791 930-11-2337
Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-os­ter­holz.de

Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Dienstags 8 - 18 Uhr
Mittwochs 8 - 12 Uhr
Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Freitags 8 - 12 Uhr

Telefonische Sprechzeiten:
Montag - Freitag 8 - 12 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Zurück