Ihren Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sowie auch die Anmeldung Ihrer Praxis können Sie beim Landkreis Osterholz digital oder in Papierform stellen. Über diese Schaltfläche können Sie Ihre digitale Antragstellung durchführen. Sie benötigen hierzu ein BundID-Konto mit Online-Ausweis Funktion.
Heilpraktiker/in - Erlaubnis und Niederlassung
Allgemeine Informationen
Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes ist die Ausübung der Heilkunde erlaubnispflichtig, wenn derjenige, der die Heilkunde ausüben will, kein approbierter Arzt ist. Unter Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, zu verstehen.
Antragsteller müssen u.a. das 25. Lebensjahr vollendet haben, in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss sich darüber hinaus aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller ergeben, dass die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde.
Eine Heilkundeerlaubnis kann auf einen Sektor beschränkt werden. In Niedersachsen ist der Weg für eine Erlaubnis beschränkt auf die Sektoren Physiotherapie, Psychotherapie und Logopädie ausdrücklich eröffnet. Anträge auf beschränkte Heilpraktikererlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde stellen. Informationen hierzu finden Sie auf den beigefügten Merkblättern.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, bzw. wo er die heilkundliche Tätigkeit ausüben will.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag
- Identitätsnachweis mit Lichtbild,
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
- eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch (beglaubigte Kopie),
- ein kurz gefasster Lebenslauf,
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat (beglaubigte Kopie),
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde,
ggf. weitere Dokumente und Nachweise. Beachten Sie hierzu auch die Merkblätter für sektorale Heilpraktikererlaubnisse.
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bzw. die Ablehnung eines Antrages sind nach den einschlägigen Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig. Die Gebühr für eine Erlaubnis beträgt z. Zt. 300,00 €. Die Kosten für einen ablehnenden Bescheid betragen 150,00 €.
Darin sind die vom Antragsteller anteilig zu tragenden Kosten für den Gutachterausschuss noch nicht enthalten.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),
verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Website des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
Wie erfolgt die Überprüfung?
Üblich ist die Überprüfung Ihrer Kenntnisse vor einem Gutachterausschuss. Notwendig ist sie in jedem Fall bei Beantragung der vollumfänglichen Heilpraktikererlaubnis. Die Erteilung einer sektoralen Erlaubnis beschränkt auf ein bestimmtes Gebiet kann im Einzelfall auch nach Aktenlage erfolgen. Dies müssen Sie im Antrag ausdrücklich einfordern. Weitere Hinweise hierzu finden Sie auf den beigefügten Merkblättern.
Im Landkreis Osterholz wird eine gutachterliche Überprüfung grundsätzlich durch den beim Landessozialamt in Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, eingerichteten Gutacherausschuss durchgeführt. Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt, es stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
Inhalt der Überprüfung
Der schriftliche Teil erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:
- Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation als Arzt.
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers.
- Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischer Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie ernster seelischer Erkrankungen.
- Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände.
- Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation.
- Deutung grundlegender Laborwerte.
Der mündliche Teil erstreckt sich auf die vorstehend genannten Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei:
- Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung) und Injektions- und Punktionstechniken.
Die Überprüfung der Kenntnisse finden vor dem Gutachterausschuss sowohl in Hannover als auch in Lüneburg statt.
Bemerkungen
Berufliche Niederlassung:
Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeiten derjenigen Personen, die eine Heilpraktikererlaubnis besitzen, zu überwachen.
Hierfür ist es erforderlich, vor Eröffnung einer Heilpraktikerpraxis, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Ihre Anzeige können Sie über die oben stehende Schaltfläche online stellen oder beim Gesundheitsamt einreichen (Ort der Praxis, Erreichbarkeit, Eröffnungsdatum, Tätigkeitsschwerpunkte, beglaubigte Kopie der Heilpraktikererlaubnis).
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.
Ansprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
| Frau Gorus | |
| Gesundheitsamt › Sachgebiet Verwaltung Gesundheitsamt Gesundheitsamt Osterholz Heimstraße 1-3 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2963 E-Mail: Gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de | |
| Herr Milbrandt | |
| Gesundheitsamt › Sachgebiet Verwaltung Gesundheitsamt Gesundheitsamt Osterholz Heimstraße 1-3 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2965 Telefax: 04791 930-2999 E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de | |