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Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Zunächst stellt das Finanzamt für ein Grundstück den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag aus. Die Stadt Osterholz-Scharmbeck setzt die Grundsteuer durch Steuerbescheid (sog. Folgebescheid) fest, indem sie den vom Rat beschlossenen Hebesatz ab 01.01.2026 von zurzeit 615 Prozent auf den Messbetrag anwendet.

Die jährlich zu zahlende Steuer errechnet sich wie folgt:


Grundsteuermessbetrag gemäß Bescheid des Finanzamtes
X
Hebesatz 585 Prozent gemäß der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Osterholz-Scharmbeck


All diejenigen Ereignisse, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen (z.B. Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), müssen zunächst dem Finanzamt angezeigt werden, damit der Grundsteuerwert und der Messbetrag geändert werden können. Zuständig für Osterholz-Scharmbeck ist das Finanzamt Osterholz-Scharmbeck, Pappstraße 2, 27711 Osterholz-Scharmbeck (Tel.: 04791/302-700). Aufgrund gesetzlicher Regelung werden der Grundsteuerwert und der Messbetrag stichtagsbezogen immer auf den 1. Januar des Folgejahres einer Veränderung angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist. Bei Änderungen muss daher für das laufende Jahr in jedem Fall die Grundsteuer unverändert weiterhin entrichtet werden.

Ändert sich der Grundstückseigentümer, muss ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig werden, denn das Finanzamt entscheidet auch über die persönliche Steuerpflicht. Es ist jedoch ratsam, bei einer Veräußerung auch den Fachbereich Finanzen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Tel.: 04791/17-240) zu informieren, damit geprüft werden kann, ob schon vorab der neue Eigentümer unter Entlastung des bisherigen Eigentümers zur Zahlung der Abgaben herangezogen werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der/die bisherige Eigentümer/in und der/die neue Eigentümer/in über den Übergang der Zahlungsverpflichtung einig sind.

Hinweis Grundsteuerreform:

Die Grundstückseigentümer haben vom Finanzamt neue Bescheide über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 erhalten.

Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch einen Beschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt. Für Osterholz-Scharmbeck wurde ab dem 01.01.2025 der Hebesatz von 585 v. H. für die Grundsteuer A und B festgesetzt. Zum 01.01.2026 beträgt der Hebesatz 615 v. H. für die Grundsteuer A und B. 

Die neuen Grundsteuerbescheide für die Stadt Osterholz-Scharmbeck werden im Januar 2026 versandt.

Das Steueraufkommen Anfang 2025 soll insgesamt nicht höher als Ende 2024 ausfallen. Die Grundsteuerreform soll nicht als Steuererhöhung dienen, was nicht bedeutet, dass die Steuerlast für jeden Einzelnen gleich bleibt. Der aufkommensneutrale Hebesatz nach § 7 (2) NGrStG ist unter Berücksichtigung der bis dahin vom Finanzamt vorliegenden Messbeträge in der Ratssitzung am 19.12.2024 vorgestellt worden und beträgt 584,98 v. H. . Die Abweichung beträgt damit 0,02 v. H. . Die Aufkommensneutralität wurde in der Ratssitzung am 18.12.2025 nochmal überprüft und der aufkommensneutrale Hebesatz liegt bei 617,57 %. Die Stadt hat diesen Hebesatz auf volle 5% abgerundet und einen Hebesatz von 615 % ab 01.01.2026 festgelegt. 

Nähere Informationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen finden Sie unter folgendem Link.


zuklappenAnsprechpartner/in
Herr Jörg Mehrtens (Stadtgebiet)Standort anzeigen
Rathaus Stadt Osterholz-Scharmbeck
Rathausstraße 1
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 17-240
Telefax: 04791 17-44240
E-Mail:
Frau Natascha Zeb (Ortschaften)Standort anzeigen
Rathaus Stadt Osterholz-Scharmbeck
Rathausstraße 1
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 17-258
Telefax: 04791 17-44258
E-Mail:
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