Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage, mit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, Änderungen vorzunehmen (Repowering), können Sie hierfür bei der zuständigen Behörde Erleichterungen bei der Genehmigung beantragen.
Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen
Allgemeine Informationen
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen an dieser Anlage Repowering-Maßnahmen vorzunehmen?
Repowering-Maßnahmen dienen der Modernisierung einer Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Durch diese Repowering-Maßnahme können, im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage, nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Soweit diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungspflichtigen Anlage erheblich sind, bedarf es einer Änderungsgenehmigung.
Deshalb müssen entsprechende Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Auf Ihren Antrag werden im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden.
Verfahrensablauf
Um eine Änderungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen, müssen Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen.
Sie können dies schriftlich oder elektronisch (z.B. mit dem Antragsstellungsprogramm ELiA) erledigen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt die Fachbehörden.
Ggf. wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern
An wen muss ich mich wenden?
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ergänzender Änderungsantrag
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr ist von den Errichtungskosten abhängig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
- :3 bis 7 Monate
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: schriftlich oder elektronisch
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Ansprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
| Bauordnungsamt | |
| Bahnhofstraße 45 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-3100 Telefax: 04791 930-3199 Homepage: https://www.landkreis-osterholz.de | Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
|
Externe Behörden
| Staatliches Gewerbeaufsichtsamt CuxhavenElfenweg 15 27474 Cuxhaven Telefon: 04721 506-200 Telefax: 04721 506-260 E-Mail: Poststelle@gaa-cux.niedersachsen.deHomepage: https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de | |
| Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HildesheimGoslarsche Str. 3 31134 Hildesheim Telefon: 05121 163-0 Telefax: 05121 163-99 E-Mail: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.deHomepage: https://www.gewerbeaufsichtsamt.niedersachsen.de | Sprechzeiten: Mo. - Do.: 08:00 - 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 - 14:30 Uhr (und nach Vereinbarung) |
Externe Ansprechpartner/in
| Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Stilleweg 2 30655 Hannover Telefon: +49 511643-0 Telefax: +49 511643-2304 E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.deHomepage: https://www.lbeg.niedersachsen.de |