Die Geburt eines Kindes muss dem zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
