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Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung

Allgemeine Informationen

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

  1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
  2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
  3. die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
  4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

Verfahrensablauf

Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde, die auch die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.

Dies können die unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie und große selbstständige Städte), der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWKN), die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sein.

Voraussetzungen

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

nicht angegeben

Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare
  • Formularbezeichnung: nicht existent
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
UmweltamtStandort anzeigen
Bahnhofstraße 45
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-3210
Telefax: 04791 930-3299
Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-os­ter­holz.de

Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Dienstags 8 - 18 Uhr
Mittwochs 8 - 12 Uhr
Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Freitags 8 - 12 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

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