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Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen

Allgemeine Informationen

Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

  • Meldedaten fehlerhaft sind,
  • Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
  • Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
  • Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:
    • Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen (z.B. Obdachlose, Inhaftierte)
    • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG, die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
    • Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG
    • Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG

Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.

Verfahrensablauf

Als Arbeitnehmer können Sie eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim zuständigen Finanzamt beantragen.

nicht angegeben

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt. 

Voraussetzungen

Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Abhängig vom Antragsgrund

Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung ist der Einspruch möglich.

nicht angegeben

Anträge / Formulare

Abhängig vom Antragsgrund:

  • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
  • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
  • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
  • OnlineVerfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Finanzamt Osterholz-Scharmbeck VCard
Pappstraße 2 2
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: +49 4791302-0
E-Mail: Homepage: htt­ps://lst­n.­nie­der­sach­sen.­de/­steu­er/­fi­nan­zaem­ter/­fi­nanz­amt-os­ter­holz-scharm­beck-68050.htmlÖffnungszeiten:

  • Mo.: geschlossen

  • Di.: 08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.: 08:00 - 12:00 Uhr

  • Do.: 08:00 - 17:00 Uhr

  • Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr


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