Die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe (Aufenthaltsräume liegen höchstens 7 m über der Geländeoberfläche) und Nebengebäuden/ Nebenanlagen für diese Wohngebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für ein Kleinsiedlungsgebiet, ein reines, ein allgemeines oder ein besonderes Wohngebiet liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
- das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,
- die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,
- der Bauherr eine Entwurfsverfasserin/ einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bestellt hat,
- die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person erstellt sind, die
- in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen oder Tragwerksplaner eingetragen ist oder die
- nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf und
- die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Architektin/ einem Architekten oder einer Bauingenieurin/ einem Bauingenieur erstellt sind.
Anstelle eines Bauantrags ist in diesen oder anderen Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht.
Da keine Baugenehmigung erteilt wird, tragen der Entwurfsverfasser und der Bauherr alleine die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss! Abweichend von den Bauvorschriften errichtete Gebäude müssen gegebenenfalls, soweit die Bauaufsichtsbehörde darüber informiert wird, auch noch Jahre nach dem Bau umgebaut oder teilweise abgerissen werden. Verantwortlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ist alleine der Grundstückseigentümer, der entstehende Kosten nur privatrechtlich bei anderen Verantwortlichen wie dem Entwurfsverfasser oder Vorbesitzer geltend machen kann.
Als Alternative zum Genehmigungsfreien Bauen kann auf Wunsch des Bauherrn ein Bauantrag gestellt und eine Baugenehmigung erteilt werden. Für die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens im Umfang der erteilten Genehmigung ist in diesem Fall die Bauaufsichtsbehörde verantwortlich.
Detaillierte Ausführungen/ Anforderungen zu genehmigungsfreien Wohngebäuden finden Sie unter § 69a NBauO.
