Inhaltsbereich der Seite

 

Auskunftssperren

Allgemeine Informationen

Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Bitte wenden Sie sich an das Bürgerbüro.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :2 Jahre

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist. 

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.


zuklappenAnsprechpartner/in
Bürgerbüro Stadt Osterholz-ScharmbeckStandort anzeigen
Rathaus Stadt Osterholz-Scharmbeck
Rathausstraße 1
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 17333
Telefax: 04791 1744333
Homepage: htt­ps://ww­w.os­ter­holz-scharm­beck.de

Montag: 08:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Anzahl: 30


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Zurück