Allgemeines zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sowie der Außenstellen
Kann ich meine Anliegen im Rathaus ganz normal wahrnehmen?
Ja, seit Montag, 7. September 2020, muss vorab kein Termin mehr vereinbart werden. Besucherinnen und Besucher des Rathauses müssen allerdings eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske) tragen.
Um eventuelle Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind Besucher des Rathauses dazu verpflichtet, ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon) zu hinterlassen. Ein entsprechendes Formblatt kann vor Ort ausgefüllt oder vorab hier ausgedruckt und dann ausgefüllt mitgebracht werden. Die Kontaktdaten werden für einen Zeitraum von drei Wochen gespeichert und danach gelöscht.
Alle Fragen zur Thematik "Corona-Virus" beantwortet das Bürgertelefon beim Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz unter der Telefonnummer: 04791 930-2900 oder per E-Mail gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de.
Stadtbibliothek:
Wie durch die aktuelle niedersächsische Corona-Verordnung vorgeschrieben ist die Stadtbibliothek derzeit aufgrund des aktuellen Pandemie-Geschehens geschlossen.
Die Leihfristen wurden vorsorglich automatisch bis 1. März 2021 verlängert. Mahngebühren fallen während der Schließzeit nicht an. Die Stadtbibliothek ermöglicht derzeit eine kontaktlose Medienausleihe mit der Aktion "Bibliothek to go". Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Stadtbibliothek.
E-Books und elektronische Medien können auch während der Schließzeit wie gewohnt über die Onleihe ausgeliehen werden.
Gesundheitsamt:
Wie ist das Verfahren bei einem Corona-Test?
Sie melden sich in einem begründeten Verdachtsfall (Rückkehr aus einem Risikogebiet oder Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person und Auftreten der für die Viruserkrankung typischen Symptome) telefonisch bei Ihrem Hausarzt oder nach Sprechstundenschluss beim kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefon 116117). Hausärzte überweisen beim Vorliegen eines begründeten Verdachts an das Testzentrum der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen in Osterholz-Scharmbeck. Dort werden aus-schließlich Patienten getestet, die eine Überweisung durch ihren Hausarzt und einen entsprechenden Termin vereinbart haben.
Wo melde ich mich bezüglich Rückfragen zur Quarantäne, wer darf die Quarantäne verfügen?
Fragen zur Quarantäne beantwortet das Bürgertelefon des Gesundheitsamtes (Telefon: 04791 930-2900) Eine verpflichtende Quarantäne darf nur vom Gesundheitsamt ausgesprochen werden. Andere Einrichtungen und Pflegedienste können eine Quarantäne empfehlen. Unterschieden werden muss von einer freiwilligen vorsorglichen Quarantäne.
Nachbarschaftshilfe:
Die Stadt Osterholz-Scharmbeck unterstützt Bürgerinnen und Bürger, die körperlich eingeschränkt sind oder einer Risikogruppe angehören und nicht durch Angehörige o.a. versorgt werden können. Hilfebedürftige oder Hinweisgeber können sich an die Telefonnummer 04791 171717 wenden.
Wirtschaft:
Woher weiß ich konkret, welche Geschäfte von der Allgemeinverfügung zur Schließung von Geschäften betroffen sind?
Die kann in der unter www.landkreis-osterholz.de/corona "Dokumente" aufgeführten Liste "Corona-Übersicht von der Allgemeinverfügung betroffener Branchen" nachgeschaut werden.
Kann ich für die Schließung meines Geschäftes eine Entschädigung beantragen?
Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Das Land Niedersachsen unterstützt Unternehmen, die von der Pandemie des Coronavirus betroffen sind. Weitere Informationen finden Sie unter der Überschrift "Unternehmen".
Werden Lebensmittelgeschäfte weiterhin auch sonntags geöffnet haben?
Die Gemeinden im Landkreis Osterholz machen von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung für Einzelhändler im Lebensmittelbereich aktuell keinen Gebrauch. Aus eigener Verantwortung haben sich zudem auch die großen Supermärkte und Drogerien in Worpswede, wofür als Erholungsort eine andere Regelung gilt, gegen eine Sonntagsöffnung entschieden.
Was ist die Folge, wenn ein Geschäft, das geschlossen sein müsste, trotzdem öffnet?
Wer den Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht Folge leistet, begeht eine Straftat (§ 75 Infektionsschutzgesetz), die durch die Strafverfolgungsbehörden entsprechend geahndet wird.
Kann ich einen Antrag auf Sondergenehmigung für den Weiterbetrieb meines Geschäftes stellen?
Die Allgemeinverfügung gilt für den gesamten Landkreis Osterholz. Ausnahmen durch Sondergenehmigung sind nicht möglich.