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Krankheitserreger: Erlaubnis - für Tätigkeiten mit Krankheitserregern


Zuständige Stelle:

Landkreis Osterholz - Gesundheitsamt
Heimstraße 1-3
27711 Osterholz-Scharmbeck
Auf Stadtplan anzeigen

Telefon:
+49 4791 / 930-130

Internet:

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Leistungsbeschreibung

In Deutschland besteht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern. Wer als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, benötigt eine Erlaubnis.

Unter dem Begriff der Krankheitserreger sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
  • gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise oder Tätigkeiten:

  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen,
  • Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
  • bestimmte Verfahren (z. B. Sterilitätsprüfungen).

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis kann nur eine natürliche Person erhalten, die bestimmte persönliche Voraussetzungen dafür erfüllt. Sie wird erteilt, wenn diese Person

  • die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
  • sich bisher als zuverlässig in Bezug auf die Tätigkeit mit Krankheitserregern erwiesen hat, für deren Ausübung sie die Erlaubnis beantragt.

Die erforderliche Sachkenntnis wird nachgewiesen durch

  • den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
  • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.

Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde.

Werden die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kommt die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis in Betracht.

Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:

  • Krankheitserreger: Anzeige - der Veränderung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern
  • Krankheitserreger: Anzeige - der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Formloser Antrag,
  • Nachweis des erforderlichen Studienabschlusses in beglaubigter Kopie,
  • Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht,
  • Führungszeugnis.

Liegt der Wohnsitz im Ausland, werden statt des Führungszeugnisses Dokumente aus dem Heimatland benötigt, die nachweisen, dass die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung vorliegt.

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragsteller zu treffen.


Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare

Der Antrag ist formlos zu stellen.


Was sollte ich noch wissen?

Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.

Wer eine Tätigkeit nach §§ 44 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) ausübt, unterliegt gemäß § 51 IfSG einer behördlichen Aufsicht. Für ggf. erforderliche Ortsbesichtigungen und Prüfungen können weitere Gebühren anfallen.



Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.


Rechtsbehelf

Lehnt die zuständige Stelle die Erteilung der Erlaubnis ab, so kann gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis durch die zuständige Stelle wird möglichst frühzeitig benötigt, damit die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern (mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin angezeigt werden kann.


Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration