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Fahrverbot Sonn- und Feiertag - Ausnahmegenehmigung


Zuständige Stelle:

Stadt Osterholz-Scharmbeck
Rathausstraße 1
27711 Osterholz-Scharmbeck
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Telefon:
(04791) 17 - 0

Fax:
(04791) 17- 3 04

Email:

Internet:

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Ansprechpartner:

Herr Uwe Schleucher
Fachbereich Ordnungswesen

Raum:
182

Telefon:
(04791) 17 - 3 23

Fax:
(04791) 17 - 4 43 23

Email:

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Zuständige Stelle:

Landkreis Osterholz - Straßenverkehrsamt
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
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Telefon:
+49 4791 / 930-585

Internet:

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Ansprechpartner:

Herr Schulz
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon:
+494791 / 930-587

Fax:
+494791 / 930-11587

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Leistungsbeschreibung

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Voraussetzungen:
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.


An wen muss ich mich wenden?

Ausnahmegenehmigungen werden von den Straßenverkehrsbehörden erteilt (Landkreise, kreisfreie Städte, selbständige Städte und Gemeinden)


Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung


Welche Gebühren fallen an?

Gebühr gemäß GebOst z.Zt. zwischen 55,00 und 95,00 Euro (Einzelgenehmigung) bzw. 105,00 und 160,00 Euro (für 1 Jahr)


Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.


Rechtsgrundlage
Formulare